Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

BGB § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

[ Auszug: (1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. ... ]